Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV§ 12 Kennzeichnungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe
zu erfolgen.
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Änderungsverlauf
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03.10.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 2012 (BGBl. I 2108)
BGBl. 2012 I S. 2108
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